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BVerwG, 28.11.1984 - 2 B 93.84 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall - Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.07.1984 - 5 A 84/83
- BVerwG, 28.11.1984 - 2 B 93.84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.04.1968 - VI C 24.67
Rechtmäßigkeit einer Einstellung der Zahlung von Fahrkostenersatz und …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1984 - 2 B 93.84
Für einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 95 Abs. 1 LBG Schleswig-Holstein) - den das Berufungsgericht offenbar unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, daß der Dienstvorgesetzte des Klägers aufgrund dessen festgestellter mündlicher Mitteilung über den Vorfall eine Dienstunfalluntersuchung hätte vornehmen müssen (§ 162 Abs. 3 LBG a.F.) - ist schon nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger gerade durch das Unterbleiben der Untersuchung entstanden sein sollte, ohne daß er ihn durch Gebrauch eines Rechtsbehelfs hätte abwenden können (vgl. hierzu BVerwGE 29, 309 f.; Beschluß vom 23. September 1980 - BVerwG 2 B 52.80 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1984 - 2 B 93.84
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. dazu BVerwGE 13, 90 ) bezeichnete Frage, ob die Tatsacheninstanzen befugt sind, medizinische Fachfragen zu entscheiden, ohne vorher ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren weder in dieser allgemeinen Form noch - aus den vorstehend dargelegten Gründen - in entsprechend eingeengter Form zu entscheiden. - BVerwG, 23.09.1980 - 2 B 52.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1984 - 2 B 93.84
Für einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 95 Abs. 1 LBG Schleswig-Holstein) - den das Berufungsgericht offenbar unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, daß der Dienstvorgesetzte des Klägers aufgrund dessen festgestellter mündlicher Mitteilung über den Vorfall eine Dienstunfalluntersuchung hätte vornehmen müssen (§ 162 Abs. 3 LBG a.F.) - ist schon nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger gerade durch das Unterbleiben der Untersuchung entstanden sein sollte, ohne daß er ihn durch Gebrauch eines Rechtsbehelfs hätte abwenden können (vgl. hierzu BVerwGE 29, 309 f.; Beschluß vom 23. September 1980 - BVerwG 2 B 52.80 - mit weiteren Nachweisen).